Hinweise und Regelungen
Eine Schule kann ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag nur erfüllen, wenn alle Beteiligten, d.h. Schüler, Lehrer, Eltern, Schulleitung und Schulträger vertrauensvoll zusammenwirken. Die hier aufgeführten Bestimmungen und Regelungen sind Auszüge aus der Schulordnung, der Hausordnung und anderen Richtlinien und Verordnungen und sollen diesem Zusammenwirken dienen.
Anwesenheitspflicht
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt.
Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum.
Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt.
Beurlaubung
Grundsätzlich gilt eine Anwesenheitspflicht der Schüler im Unterricht. Es gibt jedoch besondere Umstände, die eine Beurlaubung rechtfertigen können.
Alle Beurlaubungen müssen im Voraus schriftlich beantragt werden. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass der Schule ausreichend Zeit bleibt, Gespräche mit Klassenleitung und Fachlehrern zu führen.
Der Beurlaubungsantrag muss rechtzeitig
- bei der Klassenleitung (bei einzelnen Stunden bis zu einem Unterrichtstag)
- bei der Grundschulleitung, Unter- und Mittelstufenleitung oder bei der Oberstufenleitung (bei mehreren Unterrichtstagen)
- beim Schulleiter (Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien oder Brückentagen)
eingereicht werden.
Krankheit
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Die Deutsche Schule Las Palmas de Gran Canaria hat die Schullaufbahn ihrer Schüler durch eine Schulgeldversicherung (Versicherungsgesellschaft AXA) im Falle von Tod oder Invalidität eines oder beider Elternteile abgesichert.
Gegenstand der Versicherung ist das monatliche Schulgeld der Schüler bis zum Ende ihrer Schullaufbahn an der Deutschen Schule Las Palmas de Gran Canaria. Zusätzliche Kosten, wie die jährliche Anmeldegebühr, die Kaution, die Einschreibegebühr, Gebühren für Aktivitäten, Mensa, sowie außerordentliche Ausgaben, wie Reisen, sind nicht enthalten.
Die Versicherung deckt beide Elternteile ab und tritt im Todesfall oder bei Vollinvalidität eines oder beider Elternteile in Kraft. Es gibt einige Einschränkungen bei Risikoberufen (Unfälle, die während der Berufsausübung passieren, z.B. in der Luftfahrt). Falls Sie Fragen über weitere Einschränkungen haben, bitten wir Sie, sich mit der Schule in Kontakt zu setzen.
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Elternteil das 70. Lebensjahr, bzw. im Falle von Vollinvalidität, das 67. Lebensjahr erreicht hat.
Wir bitten dringend, sowohl die Eltern, die über 67 Jahre alt sind und eine Invalidität haben oder sich im Anerkennungsverfahren befinden, als auch die Eltern, die älter als 70 Jahre alt sind, die Verwaltung zu kontaktieren, um diese spezifischen Fälle mit der Versicherungsgesellschaft verhandeln zu können.